GVD Gemeinnützige Vereinigung der Drehteilehersteller e.V.
Satzung der GVD e.V.

Satzung der GVD e.V.

Diesen Grundsätzen verpflichten wir uns 

SATZUNG

Gemeinnützige Vereinigung der Drehteilehersteller e.V.

Gosheim, April 1993

§ 1 Name der Vereinigung

Die Vereinigung führt den Namen: GVD - Gemeinnützige Vereinigung der Drehteilehersteller e. V. und ist als solche im Vereinsregister beim Amtsgericht in Spaichingen eingetragen. Beim Eintrag in das Vereinsregister wurde der Zusatz „e. V.“ angefügt. Sitz der Vereinigung ist Gosheim. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Sitz verlegt werden.

§ 2 Zweck der Vereinigung

  1. Förderung der Ausbildung zum „Zerspanungsmechaniker“.
  2. Förderung der Weiterbildung von „Zerspanungsmechanikern“ und Fachkräften in dieser Berufsrichtung.
  3. Die Vereinigung vertritt die gemeinsamen wirtschaftlichen, fachlichen und technischen Interessen aller Mitglieder gegenüber anderen Wirtschaftszweigen, den Behörden und sonstigen Stellen des öffentlichen Lebens.
  4. Die Vereinigung unterrichtet und berät die Mitglieder, fördert und unterstützt sie in ihrer gewerblichen Tätigkeit.
  5. Die Vereinigung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und erstrebt keinerlei Gewinne.
  6. Etwaige Überschüsse werden auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
  7. Keine Person darf durch Aufgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Die Vereinigung verfolgt keinen religiösen oder politischen Zweck.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Die Vereinigung kann sich durch Beschluß der Mitgliederversammlung einer Vereinigung ähnlicher Art anschließen.

§ 4 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Gerichtsstand für alle die Vereinigung betreffenden Angelegenheiten ist Spaichingen.
  3. Das Bestehen der Vereinigung ist zeitlich nicht begrenzt.

§ 5 Bedingungen für die Mitgliedschaft

Es besteht die Möglichkeit, der Vereinigung als aktives oder passives Mitglied beizutreten. Beide Arten der Mitgliedschaft sind freiwillig. Die aktive Mitgliedschaft steht jedem Unternehmen offen, das in der Zerspanungstechnik tätig ist und die Satzung anerkennt. Mehrfachmitgliedschaften sind ausgeschlossen. Außerdem können Firmen, Institutionen und Personen, die die Vereinigung finanziell und ideell unterstützen wollen, als passives Mitglied in die GVD aufgenommen werden, soweit sie die Satzung der GVD anerkennen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ein Unternehmen, eine Institution oder eine Person, die eine aktive oder passive Mitgliedschaft anstreben, stellen einen schriftlichen Antrag zwecks Aufnahme an den Vorsitzenden der GVD.
  2. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung anzuerkennen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet in folgenden Fällen:

  1. Durch freiwilligen Austritt nach Kündigung mittels Einschreiben an den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres.
  2. Durch Beschluß des Vorstandes in besonderen Fällen:
    1. wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß § 5 weggefallen sind,
    2. wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt und mit der Bezahlung der Beiträge oder Umlagen trotz dreimaliger Mahnung in Rückstand geblieben ist,
    3. bei grober Verletzung der Interessen oder der Satzung der Vereinigung. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht der Berufung an den Vorstand.

§ 8 Rechte & Pflichten der Mitglieder

  1. Alle aktiven und passiven Mitglieder der Vereinigung haben gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Alle Mitglieder nehmen an den Arbeiten und Leistungen der Vereinigung gleichberechtigt teil. Insbesondere besteht ein Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen in das Arbeitsgebiet der Vereinigung fallenden Angelegenheiten.
  3. Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Organe der Vereinigung gebunden.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinigung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und dem Vorstand die zur Durchsetzung der Vereinigungsaufgaben benötigten Auskünfte ordnungsgemäß zu erteilen. Der Vorstand ist verpflichtet, Einzelangaben aus dem Geschäftsbetrieb der Mitglieder vertraulich zu behandeln.

§ 9 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Arbeitsgruppen
  1. Die Tätigkeit in den Organen der Vereinigung ist ehrenamtlich.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten der Vereinigung, soweit diese nicht durch die Satzung anderen Organen übertragen sind.
  2. Insbesondere ist die Mitgliederversammlung zuständig für
    1. die Satzung
    2. die Wahl des Vorstandes
    3. die Anträge zur Tätigkeit der Vereinigung
    4. die Genehmigung der Jahresrechnung
    5. die Entlastung des Vorstandes
    6. die Auflösung der Vereinigung und die Verwendung noch vorhandener Finanzund Sachwerte.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß jährlich einmal stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit dreiwöchiger Frist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge für den Vorstand machen. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung und Wahlvorschläge für den Vorstand müssen schriftlich spätestens 12 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gefordert wird. Der Antrag muß schriftlich mit Bekanntgabe des Gegenstandes der Beratung beim Vorstand eingereicht werden. Die Einberufung muß spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Auf Empfehlung des Vorstandes können für die Vereinigung besonders bedeutsame Persönlichkeiten von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in den Vorstand gewählt werden.
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende der Vereinigung, bei seiner Abwesenheit ein Mitglied des Vorstandes.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Gesamtmitgliederzahl stimmberechtigt vertreten ist. Kommt die Beschlußfähigkeit nicht zustande, so kann mit satzungsmäßiger Frist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  10. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die allen Mitgliedern zugestellt wird. Diese Niederschrift wird von einem Mitglied des Vorstandes unterschrieben.
  11. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen mittels Stimmkarte. Auf Antrag eines Mitglieds muß eine Wahl oder Abstimmung geheim durchgeführt werden.

§ 11 Wahl und Aufgaben des ersten Vorsitzenden

  1. Der erste Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf 2 Jahre gewählt. Wenn kein Kandidat diese Stimmenzahl erreicht, genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Der erste Vorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Vertretungsberechtigt ist der zweite Vorsitzende der Vereinigung.
  3. Die Aufgaben des ersten Vorsitzenden sind insbesondere:
    1. Vertretung der Vereinigung nach außen
    2. Einberufung und Leitung der Zusammenkünfte der Organe der Vereinigung
    3. Durchführung der Beschlüsse der Organe der Vereinigung.

§ 12 Wahl und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet die Vereinigung.
  2. Die Zahl der Vorstandsmitglieder beträgt mindestens 5 und höchstens 17. Jede Arbeitsgruppe soll durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten sein.
  3. Der zweite Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar ebenfalls auf 2 Jahre, jedoch zeitversetzt um 1 Jahr zur Wahl des ersten Vorsitzenden.
  4. Die restlichen Mitglieder des Vorstandes werden nach demselben Verfahren jeweils zur Hälfte gewählt.
  5. Die einzelnen Arbeitsgruppen werden vom Vorstand gewählt.
  6. Im Laufe des Geschäftsjahres ausscheidende Vorstandsmitglieder werden, sofern die Interessen der Vereinigung dies notwendig machen, bereits vor der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt. Die Wahl eines Ersatzmannes erfolgt durch den Vorstand.
  7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  8. Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
  9. Der Vorstand informiert die Mitglieder über seine Arbeit in regelmäßigen Abständen.
  10. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer zur Wahl vor.

§ 13 Arbeitsgruppen

  1. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können vom Vorstand ständige oder nur für bestimmte Zwecke tätige Arbeitsgruppen berufen werden. Die Arbeitsgruppen wählen ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
  2. Die Arbeitsgruppen haben beratende Funktion und unterbreiten ihre Vorschläge dem Vorstand.

§ 14 Wahl und Aufgaben des Schriftführers und des Kassenverwalters

  1. Schriftführer und Kassenverwalter werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 2 Jahre einzeln gewählt.
  2. Der Schriftführer führt über die Vorstandssitzungen Protokoll. Er erledigt den Schriftverkehr, soweit dieser nicht vom ersten Vorsitzenden übernommen wird. Der Schriftführer beschäftigt sich mit allen Anfragen, Gesuchen usw. an die Vereinigung, die nicht vom ersten Vorsitzenden erledigt werden. Er steht auch Anfragen von Interessenten zur Verfügung, die sich für den Beruf „Zerspanungsmechaniker“, für Aus- und Weiterbildung in diesem Beruf interessieren.
  3. Der Kassenverwalter ist für den Einzug der Beiträge und Umlagen verantwortlich. Er verwaltet die Kasse der Vereinigung und führt über alle Einnahmen Buch. Der Kassenverwalter achtet darauf, daß die Beschlüsse der Organe der Vereinigung die finanziellen Möglichkeiten der Vereinigung nicht übersteigen.

§ 15 Finanz- und Beitragswesen

  1. Zur Deckung der Ausgaben werden Beiträge erhoben, deren Höhe sich aus der Beitragsordnung ergibt.
  2. Die Beitragsordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Die Beitragsfestsetzung erfolgt jeweils für mindestens ein Geschäftsjahr.

§ 16 Rechnungslegung

  1. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Rechnungslegung verpflichtet.
  2. Der Jahresabschluß ist für jedes Geschäftsjahr der jährlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Die Rechnungslegung hat aus einem Einnahmen- und Ausgabenbericht zu bestehen. Die beiden Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Sie haben ferner einen Prüfungsbericht zu geben.

§ 17 Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeit dieser Satzung ist zeitlich nicht begrenzt.

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung bei Vorliegen der Beschlußfähigkeit mit 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 19 Auflösung der Vereinigung

  1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und beschlossen werden. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so erfolgt innerhalb von zwei Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  2. Im Falle der Auflösung der Vereinigung sind die Liquidatoren die Mitglieder des Vorstandes, soweit nicht in der Auflösungsversammlung etwas anderes beschlossen wird.
  3. Das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen der Vereinigung ist der Gewerblichen Schule Spaichingen, Abteilung „Automatendrehtechnik“, zuzuführen.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Alle früheren Beschlüsse, die dieser Satzung entgegenstehen, sind unwirksam.

Aktuelles

Aktuelle Technische Lieferbedingungen

Hier finden Sie die aktuellen Technischen Lieferbedingungen, die von der GVD gemeinsam mit dem Verband der Deutschen Drehteileindustrie (FMI) abgestimmt wurden. Sie beinhalten unter anderem Richtwerte für Maßtoleranzen, Winkel und Bohrungen und dienen als standardmäßige Grundlage zur Erstellung von Machbarkeitsbeurteilungen von Produkten.

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Richtige Spannung sorgt für Halt und Präzision

Für das zerspanende Bearbeiten von Werkstücken werden auf den entsprechenden Maschinen enorme Kräfte benötigt: Und wie diese Kräfte wirken können, ohne dass ein Werkstück oder ein Werkzeug außer Kontrolle gerät, das erlebten 30 Auszubildende aus GVD-Mitgliedsunternehmen am vergangenen Mittwoch, 30. November, bei einer Infofahrt zur Simon Nann GmbH & Co. KG nach Böttingen. Dort wurde den angehenden Zerspanungsmechanikern und Fachkräften für Metalltechnik gezeigt, wie und in welcher Vielfalt Spannzangen hergestellt werden. 

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Ausbilder in Sorge ums Bewerber-Niveau

Immer weniger Bewerber mit immer schwächerer Ausbildungsreife: Das plagt die Ausbilder in den Unternehmen der Zerspanungsbranche, die sich am vergangenen Mittwochabend zum Ausbilder-Workshop der Gemeinnützigen Vereinigung der Drehteilehersteller e.V. (GVD) im Gosheimer Restaurant „Riviera“ versammelt hatten. Bestätigt wurde dieser Mangel in der Qualität der Bewerber von gleich mehreren Seiten. Die im Januar 2017 startende Cluster-Initiative Zerspanungstechnik, die an diesem Abend ebenfalls vorgestellt wurde, soll hierzu bei Politikern aktiv werden.

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Preise für Azubis mit Verkehrsdurchblick

Die Gewinner des Verkehrsquiz der Polizei, das im Rahmen des GVD-Sicherheitstags an der Erwin-Teufel-Schule (ETS) veranstaltet wurde, wurden nun für ihr Wissen ausgezeichnet: Unter den rund 180 Teilnehmern dieser Tags im Oktober, der über Risiken des Berufslebens und dem richtigen Umgang damit aufklärte, wurden fünf Glückliche ausgelost. Ihre erfolgreiche Teilnahme wurde nun in einer kleinen Übergabezeremonie mit Laptoptaschen und Online-Einkaufsgutscheinen belohnt.

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